LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2012
9 Sa 698/10
Normen:
BGB § 130; BGB § 140; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 959/09

Kündigung in Kleinbetrieb bei Zugangsvereitelung; Umdeutung einer außerordentlichen in ordentliche Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 698/10

DRsp Nr. 2012/10503

Kündigung in Kleinbetrieb bei Zugangsvereitelung; Umdeutung einer außerordentlichen in ordentliche Kündigung

1. Verweigert der Erklärungsempfänger die Annahme der Kündigungserklärung ohne Grund, gilt die Erklärung auch ohne Wiederholung des Zustellungsversuchs jedenfalls dann als zugegangen, wenn der Empfänger den Zugang arglistig verhindert, indem er etwa die Annahme grundlos verweigert und im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung im Rahmen der vertraglichen Beziehungen mit rechtserheblichen Mitteilungen des Absenders zu rechnen war. 2. Wurde die Annahme des Einschreibens ausweislich des Postvermerks verweigert, kann der Arbeitnehmer nicht geltend machen, dass dieser Vermerk auch angebracht wird, wenn etwa der Empfänger nicht angetroffen wird; diese Behauptung ist gerichtsbekannt unzutreffend, da in einem derartigen Fall das Einschreiben auf einer Poststelle hinterlegt und ein entsprechender Benachrichtigungsschein hinterlassen wird.