LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.10.2010
13 Sa 1285/10
Normen:
GG Art 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 314 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 1389/10

Kündigung in Kleinbetrieb bei Nebenpflichtverletzung einer Masseurin; unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung bei unterlassener Abmahnung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 1285/10 - Aktenzeichen 13 Sa 1862/10

DRsp Nr. 2011/6558

Kündigung in Kleinbetrieb bei Nebenpflichtverletzung einer Masseurin; unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung bei unterlassener Abmahnung

1. Eine außerordentliche Kündigung kommt nach § 626 Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles mögliche und angemessene mildere Mittel, die es zulassen, das in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen, erschöpft sind; dabei ist das für die außerordentliche Kündigung spezifisch mildere Mittel die ordentliche Kündigung, wobei alle sonstigen nach den konkreten Umständen zu erwägenden milderen Mittel (wie insbesondere Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Änderungskündigung) bei der ordentlichen Kündigung dahin überprüft werden, ob sie objektiv möglich und geeignet sind. 2. Der Ultima-Ratio-Grundsatz beherrscht das gesamte Kündigungsschutzrecht.