LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2012
2 Sa 67/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1056/11

Kündigung im Kleinbetrieb; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitsnehmers zur Beschäftigtenzahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 67/12

DRsp Nr. 2012/10440

Kündigung im Kleinbetrieb; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitsnehmers zur Beschäftigtenzahl

1. Im Kündigungsschutzprozess kommt es auf die Frage, ob die Kündigung sozialwidrig im Sinne von § 1 KSchG und damit rechtsunwirksam ist, nur an, wenn § 1 KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist; nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ist § 1 KSchG dann nicht anwendbar, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt bei der Arbeitgeberin in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt waren. 2. Im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1 KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes; an die Erfüllung der Darlegungslast dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, andererseits kann der Arbeitnehmer jedoch nicht mit der bloßen Behauptung, dass es noch weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt, einen ihm in Wahrheit nicht zustehenden Kündigungsschutz erreichen, da für die Gegenseite der Beweis einer negativen Tatsachen naturgemäß schwierig (wenn nicht gar unmöglich) sein kann.