LAG München - Urteil vom 30.06.2009
2 Sa 916/08
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 S. 3; KSchG § 23 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 88 Abs. 2; SGB IX § 88 Abs. 3; SGB X § 65 Abs. 2; VwZVG (Bayern) Art. 5;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 1045/05

Kündigung im Kleinbetrieb; abgestufte Darlegungs- und Beweislast zur Beschäftigtenzahl

LAG München, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 916/08

DRsp Nr. 2009/23636

Kündigung im Kleinbetrieb; abgestufte Darlegungs- und Beweislast zur Beschäftigtenzahl

1. Hat sich die Arbeitgeberin vollständig über die Zahl der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer erklärt und die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel benannt, kann sich die Arbeitnehmerin bei fehlender eigener Kenntnis über die behaupteten Tatsachen auf die von der Arbeitgeberin genannten Beweismittel stützen und die ihr bekannten Anhaltspunkte dafür vortragen, dass entgegen den Angaben der Arbeitgeberin der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 Satz 3 4 KSchG doch erreicht ist; lediglich im Falle der Unergiebigkeit der daraufhin vom Gericht erhobenen Beweise trifft die Arbeitnehmerin die objektive Beweislast. 2. Hat sich ein Mitarbeiter aufgrund freundschaftlicher Verbundenheit bereit erklärt, das Projekt der Arbeitgeberin durch sein Fachwissen und seine wissenschaftliche Reputation durch Ratschläge zu unterstützen und hat sich seine Tätigkeit ohne weitere Verpflichtung auf gelegentliche Besuche beschränkt, fehlt es an wesentlichen Merkmalen eines Arbeitsverhältnisses; das gilt auch für eine Person, die von der Arbeitnehmerin selbst als faktischer Geschäftsführer bezeichnet wird.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.3.2006 - 36 Ca 1045/05 - wird zurückgewiesen.