LAG Hamm - Urteil vom 26.06.2008
8 Sa 331/08
Normen:
KSchG § 1 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 34/07

Kündigung; häufige Kurzerkrankungen; negative Zukunftsprognose; Beweisführung durch Indiztatsachen; Sachverständigengutachten;

LAG Hamm, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 331/08

DRsp Nr. 2008/22009

Kündigung; häufige Kurzerkrankungen; negative Zukunftsprognose; Beweisführung durch Indiztatsachen; Sachverständigengutachten;

»1. Bei der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sind - von einfachen Fallgestaltungen abgesehen - die Fehlzeiten der Vergangenheit allein als Hilfstatsachen der Darlegung anzusehen, mittels welcher der Arbeitgeber die behauptete Negativprognose substanziiert, nicht hingegen genügen die Fehlzeiten der Vergangenheit schon für sich genommen als Hilfstatsachen des Beweises zur Führung des Vollbeweises mittels Indizien, welchen alsdann der Arbeitnehmer durch Gegenbeweis zu widerlegen hätte. 2. Hält der gerichtlich bestellte Sachverständige bei der Beurteilung der negativen Zukunftsprognose die vom behandelnden Arzt gestellte Diagnose diverser somatischer Erkrankungen mangels entsprechender Symptome und Behandlungsmaßnahmen für zweifelhaft und gelangt er statt dessen zu der Annahme, die Erkrankungen seien "überwiegend wahrscheinlich" psychisch bedingt, so kann, wenn nach der Überzeugung des Gerichts aus tatsächlichen Gründen die Gefahr diesbezüglicher weiterer Fehlzeiten ausscheidet, der Arbeitgeber nicht mit dem Einwand durchdringen, die bloße Wahrscheinlichkeitsannahme des Gutachters sei nicht geeignet, die durch die Fehlzeiten der Vergangenheit indizierte Negativprognose infrage zu stellen.