1. Äußerungen über Vorgesetzte, selbst wenn sie unwahr oder ehrenrührig sind, stellen dann keinen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung dar, wenn sie im Kollegenkreis in der sicheren Erwartung erfolgen, sie würden nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen. Das gilt erst recht für Äußerungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsrat, wenn kein Grund zur Annahme besteht, die Vertraulichkeit der Mitteilung werde gebrochen.
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