LAG Köln - Urteil vom 16.01.1998
11 Sa 146/97
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 1230
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7978/95

Kündigung; fristlos; verhaltensbedingt; Beleidigung; ehrenrührige Behauptung; Vertraulichkeit; Widerruf

LAG Köln, Urteil vom 16.01.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 146/97

DRsp Nr. 2000/2238

Kündigung; fristlos; verhaltensbedingt; Beleidigung; ehrenrührige Behauptung; Vertraulichkeit; Widerruf

1. Äußerungen über Vorgesetzte, selbst wenn sie unwahr oder ehrenrührig sind, stellen dann keinen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung dar, wenn sie im Kollegenkreis in der sicheren Erwartung erfolgen, sie würden nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen. Das gilt erst recht für Äußerungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsrat, wenn kein Grund zur Annahme besteht, die Vertraulichkeit der Mitteilung werde gebrochen.