LAG Thüringen - Urteil vom 11.06.2009
3 Sa 22/07
Normen:
BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; ThürPersVG § 78 Abs. 1; ThürPersVG § 78 Abs. 3; SGB IX § 85;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1808/04

Kündigung eines Sachgebietsleiters bei dauerhaftem Zuspätkommen; unbegründete außerordentliche Kündigung aufgrund einzelner Verspätung; verhaltens- und personenbezogene Kündigung bei schwerwiegender Störung des Betriebsablaufs

LAG Thüringen, Urteil vom 11.06.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 22/07

DRsp Nr. 2009/27344

Kündigung eines Sachgebietsleiters bei dauerhaftem Zuspätkommen; unbegründete außerordentliche Kündigung aufgrund einzelner Verspätung; verhaltens- und personenbezogene Kündigung bei schwerwiegender Störung des Betriebsablaufs

1. Hat der Arbeitnehmer seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses im Jahre 1991 immer wieder gegen die Einhaltung der geltenden Arbeitszeit verstoßen mit der Folge eine ungewöhnlich langen Biografie an Pflichtverstößen, hierauf abgehaltener Personalgespräche und Ermahnungen sowie insgesamt vier Abmahnungen, kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls ein einzelner weiterer Verstoß kein derart unüberwindbares Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen. 2. Zieht die Belegschaft aus dem beständigen Zuspätkommen des Arbeitnehmers die Schlussfolgerung, dass verbindlich festgelegte Spielregeln der Dienststelle ersichtlich ohne Sanktionen unterlaufen werden können, liegt darin eine konkrete massive und nachhaltige Störung der Betriebsabläufe und der Beziehungen der Mitarbeiter der Dienststelle.