1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 12.11.2009 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 14.09.2009. Die Klägerin beansprucht außerdem, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.09.1986 als Sachbearbeiterin beschäftigt.
Die einzelnen Arbeitsbedingungen vereinbarten die Parteien mit den Arbeitsverträgen vom 01.09.1988 (Bl. 5 d. A.) und 22.07.1991 (Bl. 6 f. d. A.).
Die Klägerin ist Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Personalrats.
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