LAG Chemnitz - Urteil vom 09.06.2010
5 Sa 702/09
Normen:
BPersVG § 108 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 2; LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen) § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2907/09

Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung bei verweigerter Zustimmung durch den Personalrat

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 702/09

DRsp Nr. 2010/21080

Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung bei verweigerter Zustimmung durch den Personalrat

1. Im Falle einer Ersetzung der verweigerten Zustimmung kann eine wirksame Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung erst dann erfolgen, wenn die gerichtliche Entscheidung über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung rechtskräftig ist. 2. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nichtig.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 12.11.2009 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 108 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 2; LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen) § 48 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 14.09.2009. Die Klägerin beansprucht außerdem, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.09.1986 als Sachbearbeiterin beschäftigt.

Die einzelnen Arbeitsbedingungen vereinbarten die Parteien mit den Arbeitsverträgen vom 01.09.1988 (Bl. 5 d. A.) und 22.07.1991 (Bl. 6 f. d. A.).

Die Klägerin ist Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Personalrats.