LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.04.2010
10 Sa 34/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 766/09

Kündigung eines Maschinenbedieners bei unerlaubtem Verlassen des Arbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 34/10

DRsp Nr. 2010/13668

Kündigung eines Maschinenbedieners bei unerlaubtem Verlassen des Arbeitsplatzes

1. Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Erbringung der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung, indem er während der Arbeitszeit seinen Arbeitsplatz als Maschinenbediener an der Stanznibbel- und Biegemaschine für einen Zeitraum von mindestens 20 Minuten ohne Abmeldung verlässt, wirkt sich dies unmittelbar als Störung des Arbeitsverhältnisses aus; kommt es neben dieser Störung im Leistungsbereich auch noch zu nachteiligen Auswirkungen im Betriebsablauf oder für den Betriebsfrieden, ist dies nicht für die Eignung als Kündigungsgrund erheblich sondern wirkt sich im Rahmen der Interessenabwägung zusätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers aus. 2. Hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer bereits abgemahnt oder in anderer Weise deutlich gemacht, dass sie ein bestimmtes Verhalten nicht hinnehmen wird, kann sich der Arbeitnehmer in der Regel nicht darauf berufen, eine Kündigung sei ohne eine (weitere) Abmahnung unverhältnismäßig; aufgrund der vorausgegangenen Erklärung der Arbeitgeberin kann der Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht mehr darüber im Zweifel sein, dass die Arbeitgeberin ein erneutes Fehlverhalten zum Anlass für eine Kündigung nehmen wird.