LAG Köln - Urteil vom 29.05.2009
4 Sa 1096/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1915/08

Kündigung eines früheren Leiharbeitnehmers während der Probezeit; Wartezeit ohne Anrechnung der Leiharbeitstätigkeit

LAG Köln, Urteil vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1096/08

DRsp Nr. 2009/22309

Kündigung eines früheren Leiharbeitnehmers während der Probezeit; Wartezeit ohne Anrechnung der Leiharbeitstätigkeit

Eine als Leiharbeitnehmer im Betrieb verbrachte Zeit ist nicht auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen, wenn ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet wird.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.04.2008 - 8 Ca 1915/08 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer am 13.02.2008 ausgesprochenen, am Folgetag zugegangenen Kündigung der Beklagten innerhalb einer arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit zum 29.02.2008.

Während erstinstanzlich noch die Wirksamkeit der Kündigung nach § 102 BetrVG Streitpunkt war, dreht sich der Streit der Parteien in der zweiten Instanz im Wesentlichen um die Frage, ob die Zeit vom 15.11.2005 bis zum 01.09.2007, dem Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien, auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen ist. Während dieses Zeitraums war die Klägerin bereits im selben Betrieb der Beklagten tätig, jedoch aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung durch ihre damalige Arbeitgeberin, die Firma K Co KG.