LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.07.2009
3 Sa 134/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, ö. D. 2 Ca 1578 c/08 vom 19.02.2009,

Kündigung eines Busfahreres bei Tätlichkeit im Dienst; Ohrfeige nach vorheriger Provokation durch Jugendliche; Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bei Publikumsverkehr; Verhältnismäßigkeit der Kündigung bei fehlendem Eskalationstraining

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 134/09

DRsp Nr. 2009/22267

Kündigung eines Busfahreres bei Tätlichkeit im Dienst; Ohrfeige nach vorheriger Provokation durch Jugendliche; Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bei Publikumsverkehr; Verhältnismäßigkeit der Kündigung bei fehlendem Eskalationstraining

1. Tätlichkeiten im Zusammenhang mit der Verrichtung der Arbeitsleistung stellen regelmäßig eine gewichtige Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar; die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass potentielle Kunden, Fahrgäste, Vertragspartner keinen Tätlichkeiten, ausgesetzt sind, die von eigenen Arbeitnehmern bei Ausübung ihrer Arbeitsleistung ausgehen. 2. Tätlichkeiten, die nicht betriebsintern sondern mit Außenwirkung gegenüber externen Dritten stattfinden, können besonders fatale Auswirkungen für die Arbeitgeber haben; sie können insbesondere zu einer kaum noch steuerbaren Rufschädigung führen, sofern die Arbeitgeberin Derartiges nicht unterbindet oder mit personellen Maßnahmen ahndet.