LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2008
8 Sa 9/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1564/07

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 9/08

DRsp Nr. 2008/18570

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 08.10.1971 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 16.02.1998 bis zum 09.10.1998 und zuletzt seit dem 04.01.1999 als Staplerfahrer und Lagerarbeiter beschäftigt. Seit dem 01.10.2000 hat er die Position eines Vorarbeiters inne; seit dem 01.08.2002 ist er darüber hinaus stellvertretender Gruppenleiter.

Der Kläger ist (einziges) Mitglied des in der Niederlassung der Beklagten gebildeten, nur aus einer Person bestehenden Betriebsrats.

Der Tätigkeitsbereich der Beklagten besteht u. a. in der Lagerung und dem Transport von Chemikalien.

Unter dem 23.05.2007 erteilte die Beklagte dem Kläger drei Abmahnungen. Weitere schriftliche Abmahnungen erfolgten mit Schreiben der Beklagten vom 22.06.2007 und vom 29.06.2007. Wegen des Inhalts der einzelnen Abmahnungsschreiben wird auf Bl. 43 bis 48 d. A. sowie auf Bl. 64 bis 67 d. A. Bezug genommen.