LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2010
3 Sa 1429/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; MVG EKD § 16 Abs. 1 Buchst. b; MVG EKD § 16 Abs. 2; MVG EKD § 38 Abs. 1 S. 2; MVG EKD § 42 Abs. 3; MVG EKD § 42 b; MVG-AnwG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 21046/08

Kündigung eines Arztes bei Streit um Entwicklung einer Krankenhaussoftware; unwirksame außerordentliche Kündigung bei zumutbarer befristeter Weiterbeschäftigung aufgrund mangelnder Einigungsbemühungen der kirchlichen Arbeitgeberin; ordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes infolge Fremdvergabe; Wegfall des Beteiligungsrecht des Wahlvorstandes bei Rücktritt der Mitarbeitervertretung in kirchlicher Einrichtung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 1429/09

DRsp Nr. 2010/20805

Kündigung eines Arztes bei Streit um Entwicklung einer Krankenhaussoftware; unwirksame außerordentliche Kündigung bei zumutbarer befristeter Weiterbeschäftigung aufgrund mangelnder Einigungsbemühungen der kirchlichen Arbeitgeberin; ordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes infolge Fremdvergabe; Wegfall des Beteiligungsrecht des Wahlvorstandes bei Rücktritt der Mitarbeitervertretung in kirchlicher Einrichtung

1. Gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des (außerordentlich gekündigten) Arbeitnehmers (bis zum ordentlichen Kündigungstermin) spricht nach den Umständen des Einzelfalls das durch die Arbeitgeberin verursachte Unvermögen der Parteien, die zwischen ihnen "festgefahrenen" arbeitsvertraglichen Beziehungen in Bezug auf Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers hinsichtlich der von ihm entwickelten EDV-Programme ("RehaDoc") ausschließlich durch Schriftwechsel ihrer Rechtsanwälte "zu pflegen" und dadurch für beide Seiten erkennbar die Situation völlig unnötig zu verschärfen.