LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.06.2009
6 Sa 54/09
Normen:
BGB § 134; MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1; MuSchG § 9 Abs. 3 S. 1; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3; ZPO § 148; ZPO § 586;
Fundstellen:
AuA 2009, 673
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 4 Ca 1320 b/08 vom 03.12.2008,

Kündigung einer schwangeren in Kleinbetrieb bei nicht bestandskräftiger Zulässigkeitserklärung der Arbeitsschutzbehörde

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 54/09

DRsp Nr. 2009/22285

Kündigung einer schwangeren in Kleinbetrieb bei nicht bestandskräftiger Zulässigkeitserklärung der Arbeitsschutzbehörde

Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nach § 9 Abs. 3 MuSchG muss zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein. So lange die Zulässigkeitserklärung noch nicht bestandskräftig ist, steht weder ihre Rechtmäßigkeit noch ihre Fehlerhaftigkeit fest. Prozessuale Zwischenergebnisse (Widerspruchsbescheid, Urteil des Verwaltungsgerichts) ändern daran nichts.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.12.2008 - 4 Ca 1320 b/08 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1; MuSchG § 9 Abs. 3 S. 1; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3; ZPO § 148; ZPO § 586;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin trat am 01.03.2007 als Arzthelferin in die Dienste des Beklagten. Der Beklagte betreibt eine Arztpraxis. Im Jahr 2008 beschäftigte er zwei Arbeitnehmer.