LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.08.2009
2 Sa 172/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. Abs. 2 S. 1; TV-L § 3 Abs. 5;
Fundstellen:
AuR 2010, 176
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1276/08

Kündigung einer Lehrerin bei verweigerter ärztlicher Untersuchung im öffentlichen Dienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 172/09

DRsp Nr. 2010/3320

Kündigung einer Lehrerin bei verweigerter ärztlicher Untersuchung im öffentlichen Dienst

1. Die Weigerung einer Arbeitnehmerin, an einer nach § 3 Abs. 5 TV-L in zulässiger Weise angeordneten ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar und kann bei Beharrlichkeit nach vorheriger einschlägiger Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen. 2. Hat der behandelnde Arzt der Arbeitnehmerin aus medizinischer Sicht empfohlen, nicht mehr als Lehrerin am G.-Gymnasium tätig zu sein, sind begründeter Zweifel an der Dienstfähigkeit der Arbeitnehmerin gerechtfertigt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2009 - 1 Ca 1276/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. Abs. 2 S. 1; TV-L § 3 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie im die Berechtigung zweier Abmahnungen des beklagten Landes.

Die Klägerin, geboren am 19.04.1972, hat den akademischen Grad einer Magistra Artium in den Fächern lateinische Philologie, griechische Philologie und deutsche Philologie.