BAG - Beschluß vom 10.03.1992
3 ABR 54/91
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4, 5, § 2 Abs. 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG
BAGE 70, 41
BB 1992, 1431
BB 1992, 1431, 1928
BB 1992, 1928
DB 1992, 1735
EWiR § 1 BetrAVG 1/92, 737
EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 46
NZA 1992, 335
NZA 1993, 234
SAE 1994, 44
ZIP 1992, 1165
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Mainz - Beschluß vom 12.7.1990 - 3 BV 23/90 - II, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 10.4.1991 - 2 TaBV 42/90 -,

Kündigung einer Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluß vom 10.03.1992 - Aktenzeichen 3 ABR 54/91

DRsp Nr. 1996/6123

Kündigung einer Betriebsvereinbarung

»1. Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung sind kündbar. Die Kündbarkeit wird durch Vereinbarung eines allgemeinen steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalts nicht ausgeschlossen. 2. Der Senat unterscheidet zwischen der Kündbarkeit einer Betriebsvereinbarung und den Rechtsfolgen einer Kündigung. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden sich von Betriebsvereinbarungen über andere freiwillige Leistungen: a) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhält der Arbeitnehmer erst, wenn er seinerseits vorgeleistet hat. Die Leistung, die durch Versorgung entgolten wird, ist die dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erwiesene Betriebstreue, die Gesamtheit der ihm erbrachten Dienste. Die vom Arbeitgeber zugesagte Gegenleistung kann nicht wegfallen, ohne daß es dafür rechtlich billigenswerte Gründe gibt.