I. Arbeitsgericht Mainz - Beschluß vom 12.7.1990 - 3 BV 23/90 - II, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 10.4.1991 - 2 TaBV 42/90 -,
Kündigung einer Betriebsvereinbarung
BAG, Beschluß vom 10.03.1992 - Aktenzeichen 3 ABR 54/91
DRsp Nr. 1996/6123
Kündigung einer Betriebsvereinbarung
»1. Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung sind kündbar. Die Kündbarkeit wird durch Vereinbarung eines allgemeinen steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalts nicht ausgeschlossen.2. Der Senat unterscheidet zwischen der Kündbarkeit einer Betriebsvereinbarung und den Rechtsfolgen einer Kündigung. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden sich von Betriebsvereinbarungen über andere freiwillige Leistungen:a) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhält der Arbeitnehmer erst, wenn er seinerseits vorgeleistet hat. Die Leistung, die durch Versorgung entgolten wird, ist die dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erwiesene Betriebstreue, die Gesamtheit der ihm erbrachten Dienste. Die vom Arbeitgeber zugesagte Gegenleistung kann nicht wegfallen, ohne daß es dafür rechtlich billigenswerte Gründe gibt.
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