LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 16 Sa 48/99
DRsp Nr. 2002/3505
Kündigung des Redaktionsstatuts einer Zeitung
1. a) Ein Redaktionsstatut einer Zeitung kann arbeitsrechtlich als Gesamtzusage anzusehen sein.b) Darunter versteht man die Gewährung zusätzlicher Leistungen, z.B. Ruhegeld. Sie beziehen sich nur auf die Arbeitnehmer begünstigende Regelungen und werden als Vertragsangebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer gesehen, das keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf. Derartige Zusagen sind Bestandteile der jeweiligen Arbeitsverträge.2. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Vertretungsmonopol des Betriebsrates (§ 3BetrVG) ist nicht anzunehmen, wenn es um die Wahrnehmung zusätzlicher Anhörungs- und Beteiligungsrechte der Redakteure über spezielle personelle Fragen, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht unterliegen und daher keine unzulässige Konkurrenz zum Betriebsrat bilden, geht.3. Die in einem Redaktionsstatut geregelten Beteiligungsrechte des Redaktionsrats greifen nicht zwangsläufig in den garantierten Kernbereich der institutionellen Pressefreiheit ein.4. a) Zwischen dem Verlag und den klagenden Redakteuren besteht keine vom Arbeitsvertrag unabhängige presserechtliche Beziehung. Ist weiter unstreitig, dass das Redaktionsstatut Teil der Arbeitsverträge der Redakteure und der Betriebsordnung ist, handelt es sich um vertragliche Rechte und Pflichten.
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