LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.07.2012
10 Sa 685/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1297/11

Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Krankenpfleger wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit; Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 685/11

DRsp Nr. 2012/18061

Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Krankenpfleger wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit; Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

Eine Kündigung ist nicht allein deshalb sozial ungerechtfertigt, weil das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Es müssen vielmehr auch bei gehöriger Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements überhaupt Möglichkeiten einer alternativen (Weiter-) Beschäftigung bestanden haben, die eine Kündigung vermieden hätten (BAG – 2 AZR 170/10 – 24.03.2011).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2011, Az.: 12 Ca 1297/11, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung des Beklagten vom 29.03.2011 zum 30.09.2011.