LAG Hamm - Urteil vom 11.06.2008
18 Sa 302/08
Normen:
BGB § 125 Satz 1 ; BGB § 126 Abs. 1 ; BGB § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1351/07

Kündigung des Arbeitnehmers; Blankounterschrift; Schriftformerfordernis; Warnfunktion; Anforderungen an die Ermächtigungen zur Ausfüllung des Blanketts

LAG Hamm, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 18 Sa 302/08

DRsp Nr. 2008/18363

Kündigung des Arbeitnehmers; Blankounterschrift; Schriftformerfordernis; Warnfunktion; Anforderungen an die Ermächtigungen zur Ausfüllung des Blanketts

»1. Neben der Klarstellungs- und Beweisfunktion hat der gesetzliche Schriftformzwang aus § 623 BGB auch eine Warnfunktion. 2. Diese Warnfunktion kann bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch Blankounterschrift nur zum Tragen kommen, wenn die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blanketts von dem Arbeitnehmer schriftlich erteilt wird.«

Normenkette:

BGB § 125 Satz 1 ; BGB § 126 Abs. 1 ; BGB § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch eine Eigenkündigung des Klägers beendet worden ist.

Die Beklagte beschäftigt in ihren Werken in B1 und L1 32 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist nicht gewählt.

Der am 19.06.1966 geborene, verheiratete Kläger hat zwei Kinder. Seit dem 01.10.1990 ist er bei der Beklagten als Maschinenarbeiter tätig. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 2.200,-- EUR.