LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2006
6 Sa 743/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 § 622 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 6 Ca 7/05 vom 23.06.2005,

Kündigung des Anschlussvertrages vor Vertragsbeginn

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 743/05

DRsp Nr. 2006/28144

Kündigung des Anschlussvertrages vor Vertragsbeginn

Haben die Parteien am gleichen Tag sowohl einen befristeten Arbeitsvertrag (01.10. bis 31.12.2004) und daran anschließend (ab 01.01.2005) einen Anstellungsvertrag geschlossen, der eine Probezeit von drei Monaten beinhaltet und die Kündigungsfrist für beide Seiten auf einen Monat zum Monatsende verkürzt, wird das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 13.12.2004 wirksam mit Ablauf des 31.01.2005 beendet.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 § 622 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wann das Beschäftigungsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten, erklärt mit Schreiben vom 13.12.2004, zum 31.01.2005, geendet hat.

Der Kläger hat mit der Beklagten am 8. September 2004 den befristeten Vertrag vom 01.10. bis 31.12.2004 und einen Anstellungsvertrag ab 1. Januar 2005 schriftlich abgeschlossen, wobei wegen des weiteren Inhalts auf die zu den Akten gereichten Kopien (Bl. 6-13 d. A.) verwiesen wird.

Im befristeten Arbeitsvertrag war eine Probezeit nicht und eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende vereinbart und in dem ab 01.01.2005 geltenden Vertrag war eine Probezeit von drei Monaten mit einer Kündigungsfrist innerhalb dieser Zeit von einem Monat vereinbart.