BAG - Urteil vom 12.05.2005
2 AZR 149/04
Normen:
BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 368
DB 2005, 2141
NZA 2005, 1358
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 596/03
ArbG Köln, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4108/02

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Zuständigkeit des Betriebsrats des Beschäftigungsbetriebs oder der Hauptverwaltung zur Anhörung einer Kündigung eines Trainee

BAG, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 149/04

DRsp Nr. 2005/14650

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Zuständigkeit des Betriebsrats des Beschäftigungsbetriebs oder der Hauptverwaltung zur Anhörung einer Kündigung eines Trainee

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat desjenigen Betriebs anhören, zu dessen Belegschaft der zu kündigende Arbeitnehmer gehört. 2. Die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Personen, die allein zum Zweck ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden und zu denen ua. auch Teilnehmer an firmeninternen Ausbildungsmaßnahmen zählen, richtet sich danach, ob die berufspraktische Ausbildung sich im Rahmen der jeweiligen arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs vollzieht. 3. Wird der zur Ausbildung Beschäftigte nur vorübergehend und partiell in den Ausbildungsbetrieb eingegliedert und bleibt auch bei einer solchen Stationsausbildung der Schwerpunkt seines Ausbildungsverhältnisses beim ,,Stammbetrieb", ist dessen Betriebsrat zumindest in den Angelegenheiten zu beteiligen, die das Grundverhältnis des zur Berufsausbildung Beschäftigten betreffen.