ArbG Oberhausen, vom 24.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3001/96
Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - unterlassene Betriebsratsanhörung zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b KSchG
LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.1997 - Aktenzeichen 3 (17) Sa 817/97
DRsp Nr. 2002/8446
Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - unterlassene Betriebsratsanhörung zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b KSchG
1. Hat der Arbeitgeber es unterlassen, den Betriebsrat auch darüber zu unterrichten, warum aus seiner Sicht eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b KSchG in einem anderen Betrieb des Unternehmens aus fachlichen Gründen oder gemäß einer sozialen Auswahlentscheidung i.S. von § 315 Abs. 3BGB ausscheidet, so kann er - bei Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung im übrigen - an diesbezüglichem Sachvortrag im Kündigungsschutzverfahren gehindert sein.2. Zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Unternehmen des Konzerns.