LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.1998
3 (9) Sa 1990/97
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 Nr. 1 § 112 ; KSchG § 1 Abs. 3, Satz 2, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 01.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1513/97

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Betriebsratsanhörung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen 3 (9) Sa 1990/97

DRsp Nr. 2002/8363

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Betriebsratsanhörung

1. Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt. 2. Die auf grobe Fehlerhaftigkeit reduzierte Prüfung der Sozialauswahl bezieht sich allein auf die Gewichtung der Sozialindikatoren, nicht hingegen auf die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises sowie die Nichteinbeziehung von Arbeitnehmern im betrieblichen Interesse gem § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 Nr. 1 § 112 ; KSchG § 1 Abs. 3, Satz 2, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 07.02.1941 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1964 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Angestellter zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt ca. 8.600,-- DM beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und Vater von drei Kindern, von denen zwei noch die Schule besuchen. Die Beklagte ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik mit Sitz in O Ihr Geschäftsbereich umfaßt den Kraftwerks- und Anlagenbau von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme.