LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.1998
3 (8) Sa 2045/97
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 Nr. 1 § 112 ; KSchG § 1 Abs. 3, Satz 2, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 18.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1509/97

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Betriebsratsanhörung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen 3 (8) Sa 2045/97

DRsp Nr. 2002/8362

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Betriebsratsanhörung

1. Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt. 2. Die auf grobe Fehlerhaftigkeit reduzierte Prüfung der Sozialauswahl bezieht sich allein auf die Gewichtung der Sozialindikatoren, nicht hingegen auf die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises sowie die Nichteinbeziehung von Arbeitnehmern im betrieblichen Interesse gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 Nr. 1 § 112 ; KSchG § 1 Abs. 3, Satz 2, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 20.04.1939 geborene Kläger ist seit dem 14.08.1961 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Gruppenleiter in der Abteilung Konstruktion EK3 zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 10.000,-- DM beschäftigt. Der Schwerpunkt der Aufgaben des Klägers liegt in der Konstruktion von Naßentaschungsanlagen. Der Kläger ist verheiratet und neben seiner nicht berufstätigen Ehefrau zwei von drei Kindern unterhaltsverpflichtet.