LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.1997
15 Sa 1019/96
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 22
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 04.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 377/96

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 15 Sa 1019/96

DRsp Nr. 2002/8506

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

Bei einer Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob es überhaupt Arbeitnehmer gibt, die mit dem von der streitigen Kündigung betroffenen Arbeitnehmer vergleichbar sindm, ob also überhaupt eine Sozialauswahl stattzufinden hatte. Wird diese Frage bejaht, ist die soziale Schutzwürdigkeit der in eine Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer zu bestimmen. Geht diese Bestimmung zu Gunsten des von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmers aus, muß zuletzt geprüft werden, ob betriebliche Bedürfnisse der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 ;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 17.01.1974 als Arbeitnehmer für eine Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Beklagte tätig. Er wurde eingestellt als Hüttenarbeiter. Später arbeitete er als Schlosser/Betriebsschlosser in der betrieblichen Instandhaltung und war spezialisiert auf die sogenannte IS-Anlage. Über die Tätigkeit als Betriebsschlosser verhält sich bereits ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 14.08.1981. In diesem Vertrag wurde der Kläger hinsichtlich des Lohns der Tarifgruppe 07 zugeordnet. Bei dieser Tarifgruppe ist es geblieben. Aufbauend auf dieser Tarifgruppe verdiente der Kläger zuletzt durchschnittlich 4.000,-- DM brutto pro Monat.