LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.1998
12 (13) Sa 2121/97
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 5 Satz 2 ;
Fundstellen:
InVo 1999, 15
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 29.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3623/97

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Vergleichbarkeit - fehlerhafte Auswahlentscheidung - betriebliche Notwendigkeiten - Darlegungs- und Beweislast

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 12 (13) Sa 2121/97

DRsp Nr. 2002/8372

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Vergleichbarkeit - fehlerhafte Auswahlentscheidung - betriebliche Notwendigkeiten - Darlegungs- und Beweislast

1. Der Arbeitgeber hat unter den vergleichbaren Arbeitnehmern zunächst eine Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 S 1 KSchG zu treffen. Nur soweit durch die danach schutzwürdigen Arbeitnehmer die "berechtigten betrieblichen Interessen" nicht abgedeckt werden, kommt nach Satz 2 die Weiterbeschäftigung von sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmern in Betracht. 2. Ist der Arbeitgeber bei den Auswahlüberlegungen falsch verfahren, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Auswahlentscheidung iS von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG fehlerhaft bzw iS von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG grob fehlerhaft ist. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung entkräften, indem er die ausreichende Berücksichtigung der sozialen Grunddaten des Satzes 1 oder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Option des Satzes 2 näher darlegt.