LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.1998
5 (4) Sa 1914/97
Normen:
BetrVG §§ 111 112a ; KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 ; ZPO § 292 ;
Fundstellen:
InVo 1999, 12
Vorinstanzen:
ArbG Essen - 5 (6) Ca 820/97 - 20.08.97,

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Interessensausgleich - Namensliste vergleichbarer Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 5 (4) Sa 1914/97

DRsp Nr. 2002/8391

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Interessensausgleich - Namensliste vergleichbarer Arbeitnehmer

1. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG enthält eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer den vollen Nachweis führen muß, wonach dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung nicht bedingen. 2. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG beinhaltet keine Änderung der Darlegungs- und Beweislast i.S. des § 1 Abs. 3 KSchG. Nennt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die Namen von anderen Arbeitnehmern, die er für vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig hält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, substantiiert vorzutragen, welche Gründe ihn zu der getroffenen Sozialauswahl veranlaßt haben. Erst danach kann die Sozialauswahl auf "grobe Fehlerhaftigkeit" geprüft werden.

Normenkette:

BetrVG §§ 111 112a ; KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 ; ZPO § 292 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten.

Die am 12.08.1937 geborene Klägerin ist seit dem 01.10.1978 bei der Beklagten als Abteilungsleiterin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt DM 6.900,--. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.