Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten.
Die am 12.08.1937 geborene Klägerin ist seit dem 01.10.1978 bei der Beklagten als Abteilungsleiterin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt DM 6.900,--. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
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