LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.1998
17 (12) Sa 2063/97
Normen:
BetrVG §§ 102 111 112 ; KSchG § 1 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 18.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 711/97

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer - Mitteilungsrecht des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 17 (12) Sa 2063/97

DRsp Nr. 2002/8373

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer - Mitteilungsrecht des Betriebsrats

1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG (n.F.) - Interessenausgleich mit Namensliste im Rahmen einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG - schränkt die Mitteilungsrechte des Betriebsrats nach § 102 BetrVG nicht ein. Der Arbeitgeber ist ungeachtet der Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG gehalten, dem Betriebsrat die tatsächlichen betrieblichen Gründe für seinen Kündigungsentschluss mitzuteilen und insbesondere, wie er den Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer gebildet hat. 2. Auf die Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG kann der Arbeitgeber sich nicht berufen, wenn die Namensliste erst später erstellt worden ist - sie muß zeitgleich mit Abschluss des Interessenausgleichs Klarheit hinsichtlich der zu kündigenden Arbeitnehmer geben. 3. Nach Maßgabe von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG ist es "grob fehlerhaft", wenn den Gekündigten bei gleich zu gewichtenden Unterhaltspflichten gegenüber ungekündigten Arbeitnehmern sowohl die erheblich längere Dauer der Betriebszugehörigkeit als auch das erheblich höhere Lebensalter als schutzwürdiger anzuweisen.

Normenkette:

BetrVG §§ 102 111 112 ; KSchG § 1 Abs. 5 ;
Vorinstanz: ArbG Oberhausen, vom 18.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen