LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2000
11 Sa 436/00
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 24.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2615/99

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast des Arbeitgebers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 11 Sa 436/00

DRsp Nr. 2002/3646

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast des Arbeitgebers

1. Eine Unternehmerentscheidung, die in der Umorganisation von Arbeitsabläufen mit der Folge des Wegfalls eines Arbeitsplatzes besteht, ist vom Arbeitgeber wegen der ihm insoweit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen (im Anschluss an BAG AP Nr. 101 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung - DRsp-ROM NR. 1999/9387 -). 2. Hierfür ist es notwendig, daß der Arbeitgeber dem Gericht eine Aufstellung vorlegt, aus der im Einzelnen die zeitlichen Anteile der den von der Umorganisation betroffenen Arbeitnehmer zugeordneten Arbeiten vor Wirksamwerden dieser Maßnahme und danach zu entnehmen sind.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ;

Tatbestand

Die am 04.03.1957 geborene Klägerin, die verheiratet ist und ein Kind hat, ist seit dem 11.06.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Die Einstellung erfolgte noch als gewerbliche Arbeitnehmerin. Seit dem 01.10.1998 ist die Klägerin aufgrund eines am 25.09.1998 geschlossenen Arbeitsvertrages als kaufmännische Angestellte mit einem Bruttomonatseinkommen in Höhe von zuletzt DM 3.641,-- beschäftigt.