LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.08.1998
11 Sa 713/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 17.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4126/97

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Betriebsänderung - Interessenausgleich und Namensliste

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 713/98

DRsp Nr. 2002/8302

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Betriebsänderung - Interessenausgleich und Namensliste

1. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vor, hat der gekündigte Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für die Kündigung vorliegen (wie BAG EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 5 - DRsp-ROM Nr. 1998/17089 -). 2. Die in § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG geregelte eingeschränkte Prüfungsmöglichkeit der richtigen Sozialauswahl bezieht sich im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppe der für eine Kündigung in Betracht kommenden Arbeitnehmer und auf die Sozialindikatoren sowie ihre Gewichtung (wie BAG EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 5 - DRsp-ROM Nr. 1998/17089 -).

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;

Tatbestand