LAG Hamm - Urteil vom 30.06.2010
2 Sa 49/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; AGG § 1; AGG § 7; BGB § 242; SGB IX § 85; SGB IX § 89 Abs. 3;
Fundstellen:
AuA 2010, 724
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2001/09

Kündigung bei wahrheitswidriger Beantwortung der Frage nach Schwerbehinderteneigenschaft im bestehendem Arbeitsverhältnis; treuwidriger Einwand fehlender Zustimmung des Integrationsamtes

LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 49/10

DRsp Nr. 2010/17802

Kündigung bei wahrheitswidriger Beantwortung der Frage nach Schwerbehinderteneigenschaft im bestehendem Arbeitsverhältnis; treuwidriger Einwand fehlender Zustimmung des Integrationsamtes

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist die Frage nach der Schwerbehinderung nicht generell unzulässig. Dient sie ausschließlich dazu, den Arbeitgeber im Hinblick auf bevorstehende Kündigungen über das Eingreifen von Schutzvorschriften zu Gunsten des schwerbehinderten Arbeitnehmers zu informieren (hier Zustimmung des Integrationsamtes), ist es dem Arbeitnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei einer im Übrigen wirksam ausgesprochenen Kündigung auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes zu berufen, wenn er die zuvor an ihn gestellte Frage wissentlich falsch beantwortet und das Integrationsamt einer nachfolgenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26.11.2009 – 4 Ca 2001/09 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; AGG § 1; AGG § 7; BGB § 242; SGB IX § 85; SGB IX § 89 Abs. 3;

Tatbestand