LAG Köln - Urteil vom 01.08.2008
4 Sa 590/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; KSchG § 6; BMTV § 2 Ziff. 10 Satz 2 b; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs. 2;
Fundstellen:
AuA 2009, 484
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2399/07

Kündigung bei Verstoß gegen Rauchverbot in Lebensmittelbetrieb

LAG Köln, Urteil vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 590/08

DRsp Nr. 2009/6923

Kündigung bei Verstoß gegen Rauchverbot in Lebensmittelbetrieb

Rauchen in einem Bereich eines Lebensmittel-Betriebes, in dem ein Rauchverbot gilt, kann jedenfalls nach wiederholter Abmahnung eine ordentliche Kündigung auch bei langer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers rechtfertigen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28. Februar 2008 - 1 Ca 2399/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; KSchG § 6; BMTV § 2 Ziff. 10 Satz 2 b; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 1 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 09.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.05.2008 Berufung eingelegt und diese am 05.06.2008 begründet.