Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28. Februar 2008 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 1 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 09.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.05.2008 Berufung eingelegt und diese am 05.06.2008 begründet.
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