1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2008, Az.: 3 Ca 936/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.05.2008 zum 30.06.2008 beendet worden ist.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird abgesehen und stattdessen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2008, Az.: 3 Ca 936/08 (Bl. 136 ff. d.A.).
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