LAG Köln - Urteil vom 13.10.2004
7 (5) Sa 273/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 § 125 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 242 § 315 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1860
LAGReport 2005, 232
ZIP 2005, 1090
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2573/03

Kündigung bei Betriebsstilllegung durch Insolvenzverwalter und Wiedereinstellungsanspruch - ernsthafte Absicht endgültiger Betriebsstilllegung auch bei Fortführung mit eingeschränkter Belegschaft - Interessenausgleich und Kündigungsschutz bei wesentlicher Änderung der Sachlage - kein Wiedereinstellungsanspruch im Insolvenzverfahren bei Kündigung wegen Betriebsstilllegung und Kaufinteresse während der Kündigungsfrist - Sozialauswahl bei wider Erwarten fortbestehendem Arbeitsplatz

LAG Köln, Urteil vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 7 (5) Sa 273/04

DRsp Nr. 2005/8715

Kündigung bei Betriebsstilllegung durch Insolvenzverwalter und Wiedereinstellungsanspruch - ernsthafte Absicht endgültiger Betriebsstilllegung auch bei Fortführung mit eingeschränkter Belegschaft - Interessenausgleich und Kündigungsschutz bei wesentlicher Änderung der Sachlage - kein Wiedereinstellungsanspruch im Insolvenzverfahren bei Kündigung wegen Betriebsstilllegung und Kaufinteresse während der Kündigungsfrist - Sozialauswahl bei wider Erwarten fortbestehendem Arbeitsplatz

»1. Der Annahme einer ernsthaften Absicht zur endgültigen Betriebsstilllegung steht es nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter keine sofortige vollständige Betriebsschließung anordnet, sondern den Betrieb mit eingeschränkter Mannschaft bis zum Ende der längsten Kündigungsfristen erklärtermaßen unter anderem auch deshalb noch weiterführt, um nicht von vornherein die rein abstrakte Hoffnung zu zerstören, dass eine Veränderung der Umstände doch noch zu einer Rettung des (Teil-)Betriebes führen könnte.2. "Wesentliche Änderungen der Sachlage" im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 2 InsO sind nur solche, die zwischen dem Abschluss des Interessenausgleichs und dem Zugang der auf dem Interessenausgleich beruhenden Kündigungserklärungen eintreten.