LAG Berlin - Urteil vom 12.07.1999
9 Sa 763/99
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BuW 1999, 880
NZA-RR 1999, 485
ZBVR 2000, 63
ZTR 1999, 525
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 26611/98

Kündigung: Ausspruch vor Ablauf der Überlegungsfrist des Betriebsrats

LAG Berlin, Urteil vom 12.07.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 763/99

DRsp Nr. 2002/3508

Kündigung: Ausspruch vor Ablauf der Überlegungsfrist des Betriebsrats

Vor dem Ablauf der gesetzlichen Überlegungs- und Stellungnahmefristen des § 102 Abs. 2 BetrVG ist der Ausspruch einer Kündigung betriebsverfassungsrechtlich zulässig, wenn in diesem Zeitpunkt eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrates vorliegt.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand

Der 1949 geborene Kläger trat am 1. September 1965 als Anlagenfahrer in die Dienste der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, die in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.000,-- DM.

Im Juli 1998 traf der Gesellschafter der Beklagten die Entscheidung, die Mayonnaiseproduktion ab 1. Oktober 1998 nicht mehr in Berlin, sondern in einem anderen Unternehmen in S mit der Folge durchzuführen, daß in Berlin drei Arbeitsplätze für Produktionsarbeiter auf Dauer entfielen. In Berlin wurde die gesamte Produktionstätigkeit eingestellt. Dem Übergang seines Rechtsverhältnisses auf den Produktionsbetrieb in S widersprach der Kläger.