Der 40-jährige Kläger, der geschieden und für ein Kind unterhaltspflichtig ist, ist seit 1970 im Automobilwerk der Beklagten tätig.
Vom 19.6.1991 bis 13.8.1991 war er arbeitsunfähig krank. Ab dem 14.8.1991 fehlte er unentschuldigt.
Am 27.8.1991 suchte ihn der Krankenbetreuer der Beklagten auf und wies ihn auf eine drohende Entlassung bei weiterem unentschuldigten Fehlen hin. Er vereinbarte mit ihm, dass er ihn am 29.8.1991 abhole, um die weitere Vorgehensweise in der Personalabteilung zu besprechen. Zur vereinbarten Zeit öffnete der Kläger dem Krankenbetreuer der Beklagten aber nicht die Tür.
Die Beklagte kündigte am 6.9.1991 dem Kläger fristlos wegen unentschuldigten Fehlens seit dem 14.8.1991.
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