LAG Berlin - Urteil vom 23.05.1995
12 Sa 31/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; Einigungs-Vertrag Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 20349/94

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS - unzutreffende Beantwortung einer darauf gerichteten Frage

LAG Berlin, Urteil vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 31/95

DRsp Nr. 2001/14259

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS - unzutreffende Beantwortung einer darauf gerichteten Frage

Die falsche Beantwortung der Frage nach einer Tätigkeit für das MfS kann bei der im Rahmen von Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Ziff 2 Einigungs-Vertrag anzustellenden Interessenabwägung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers herangezogen werden; sie kann lediglich einen eigenständigen Grund für eine auf § 626 Abs. 1 BGB gestützte außerordentliche oder eine personen- bzw. verhaltensbedingte Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG abgeben.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; Einigungs-Vertrag Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, die von der Beklagten auf den Vorwurf gestützt wird, der Kläger sei für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (im Folgenden: MfS) tätig gewesen und habe dies bei der Ausfüllung von zwei Fragebogen jeweils verschwiegen. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: