Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, die von der Beklagten auf den Vorwurf gestützt wird, der Kläger sei für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (im Folgenden: MfS) tätig gewesen und habe dies bei der Ausfüllung von zwei Fragebogen jeweils verschwiegen. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
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