LAG Hamm - Urteil vom 13.02.1997
17 Sa 1544/96
Normen:
BeschSG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 176
AuR 1997, 250
BB 1997, 1485
EzB BGB § 626 Nr. 33
EzBAT § 54 BAT Nr. 47
LAGE § 626 BGB Nr. 110
NZA-RR 1997, 250
PersR 1997, 462
ZMV 1998, 36
ZTR 1997, 333
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 1305/95 - 17.05.96,

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

LAG Hamm, Urteil vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 17 Sa 1544/96

DRsp Nr. 2001/14505

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

1. Zwar stellt das Umlegen des Armes um die Schultern einer Auszubildenden durch den Ausbilder auch dann eine sexuelle Belästigung der Auszubildenden am Arbeitsplatz i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 BeschSG dar, wenn zwar der Ausbilder mit diesem Verhalten keine sexuellen Absichten verfolgt, wenn sich aber die Auszubildende gegenüber dem Ausbilder gegen ein solches Verhalten ausgesprochen hat. Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BeschSG sind sämtliche körperliche Berührungen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen und die von dem/der hiervon Betroffenen erkennbar abgelehnt werden, untersagt. 2. Da aber gemäss § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeschSG vom Arbeitgeber bei seiner Reaktion auf sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz ebenfalls der allgemein im Arbeitsrecht geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, darf der Arbeitgeber auf ein solches Armumlegen des Ausbilders grundsätzlich gegenüber dem Ausbilder zunächst nur mit einer Abmahnung und nicht bereits mit einer außerordentlichen Kündigung reagieren.

Normenkette:

BeschSG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 626 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Goergens, AiB 1998, 178