LAG Köln - Urteil vom 24.08.1995
5 Sa 504/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 69
LAGE § 626 BGB Nr. 86
NZA-RR 1996, 86
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3010/94

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Entwendung geringwertiger Gegenstände - Essensreste

LAG Köln, Urteil vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 504/95

DRsp Nr. 2001/4270

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Entwendung geringwertiger Gegenstände - Essensreste

1. Die Mitnahme von zwei Stücken gebratenen Fisch im Wert von ca. 10 DM, die vom Mittagessen übriggeblieben sind, durch die in einer Kantine als Küchenhilfe beschäftigte Mitarbeiterin zum Eigenverbrauch und ohne die im Betrieb vorgesehene Genehmigung des Küchenleiters ist grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung i.S. von § 626 Abs. 1 BGB. 2. Dem Arbeitgeber kann in einem solchen Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Essensreste nicht weiter verwendet werden und damit für ihn wirtschaftlich wertlos sind, die Einhaltung der Kündigungsfrist ausnahmsweise zumutbar sein.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 26.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3010/94
Fundstellen
ARST 1996, 69
LAGE § 626 BGB Nr. 86
NZA-RR 1996, 86