LAG München - Urteil vom 31.07.1998
6 Sa 625/97
Normen:
BetrVG § 20 ; BGB § 626 ; SchwbG §§ 15 21 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1531/96

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen beleidigender Äußerungen in Richtung auf den Arbeitgeber

LAG München, Urteil vom 31.07.1998 - Aktenzeichen 6 Sa 625/97

DRsp Nr. 2002/14985

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen beleidigender Äußerungen in Richtung auf den Arbeitgeber

1. Äußert sich ein Arbeitnehmer im Kollegenkreis in beleidigender Weise über den Arbeitgeber, muss dies jedenfalls dann keine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn er einerseits davon ausgehen konnte, die Äußerungen würden vertraulich behandelt, andererseits besonders schlagkräftige Argumente verwenden wollte, um die Kollegen von der Notwendigkeit der Wahl eines Betriebsrats zu überzeugen. 2. Auch eine fristgemäße Kündigung ist in diesem Fall angesichts einer 19-jährigen Betriebszugehörigkeit und erfolgreich geleisteter Arbeit sozial nicht gerechtfertigt; für die Ahndung des Verhaltens reicht eine Abmahnung.

Normenkette:

BetrVG § 20 ; BGB § 626 ; SchwbG §§ 15 21 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Der ... 1953 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1977 bei der Beklagten als Elektromeister beschäftigt, zuständig zuletzt für die Zertifizierung nach ISO 9000.

Bei der Beklagten gibt es keinen Betriebsrat.

Der Kläger ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt.