LAG Berlin - Urteil vom 10.04.1995
9 Sa 122/94
Normen:
BGB §§ 123 140 626 Abs 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 6411/94

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Eishockeyspielers wegen Krankheit

LAG Berlin, Urteil vom 10.04.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 122/94

DRsp Nr. 2001/9121

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Eishockeyspielers wegen Krankheit

Die fristlose Kündigung eines Eishockeyspielers in der DEL wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Normenkette:

BGB §§ 123 140 626 Abs 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der die kanadische Staatsangehörigkeit besitzt und den Beruf eines Eishockeyspielers ausübt, schloss mit dem Beklagten zu 1), der angehört, am 18. Oktober 1992 mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 einen schriftlichen Arbeitsvertrag für die Spielzeiten 1992/93, 1993/94, 1994/95 und 1995/96. Im Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

"...

Das Grundgehalt für die Spielsaison 1993/94, 1994/95 sowie 1995/96 beträgt jeweils US $ 200.000,00 (in Worten: zweihunderttausend) netto.

Das Gehalt in den vorgenannten Spielzeiten ist jeweils in neun gleichen Monatsraten, beginnend ab 01. Juli 1993, 01. Juli 1994 sowie 01. Juli 1995, zum Ende eines Kalendermonats auszahlbar.

...

Die auf die vereinbarten Nettovergütungen anfallenden Steuern werden vom Verein getragen.

Der Verein übernimmt ferner die anteiligen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten und Arbeitslosenversicherung. Dasselbe gilt für die Arbeitnehmeranteile zu den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung, sofern der Spieler pflichtversichert ist.