LAG Köln - Urteil vom 22.06.1995
5 Sa 781/94
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; MTB II § 59 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
ARST 1996, 19
EzA § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 7
EzBAT § 54 BAT Nr. 39
LAGE § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 7
NZA-RR 1996, 170
ZTR 1996, 131
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 30.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2559/93

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen Entziehung der Fahrerlaubnis - Unwirksamkeit

LAG Köln, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 781/94

DRsp Nr. 2001/4242

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen Entziehung der Fahrerlaubnis - Unwirksamkeit

1. Die Entziehung einer Fahrerlaubnis stellt regelmäßig einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Berufskraftfahrers dar. 2. Die auf behördlicher oder gerichtlicher Anordnung beruhende Entziehung ist kein "Dauergrund", der während der gesamten Geltungsdauer der Anordnung besteht und bei dem die Frist gemäß § 59 Abs. 2 MTB II erst mit Beendigung des Grundes beginnt. Der Kündigungsgrund ist daher verfristet, wenn der Arbeitgeber nicht nach Kenntnis von der Anordnung und dessen Geltungsdauer nicht innerhalb von 2 Wochen die Kündigung erklärt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ; MTB II § 59 Abs. 1, Abs. 2;
Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 30.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2559/93
Fundstellen
ARST 1996, 19
EzA § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 7