LAG Köln - Urteil vom 11.08.1995
12 Sa 426/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 67
MDR 1996, 291
NZA-RR 1996, 128
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 04.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 607/94

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen rechtsradikaler Äußerungen

LAG Köln, Urteil vom 11.08.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 426/95

DRsp Nr. 2001/4268

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen rechtsradikaler Äußerungen

1. Es kann ein Grund zur fristlosen Kündigung auch eines bereits weitgehend fortgeschrittenen Berufsausbildungsverhältnisses (hier 1 3/4 Jahre) sein, wenn ein bei einer Großforschungsanstalt mit internationaler Verflechtung beschäftigter Auszubildender wiederholt neonazistische Thesen über das USENET-NEWS-System, zu dem er zu Ausbildungszwecken Zugang haben muss, verbreitet (hier Infragestellen der Anzahl in deutschen KZs ermordeten Juden). 2. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Auszubildende bei einem vor Ausspruch der Kündigung geführten Personalgespräch, zu dessen Beginn ihm die Gefährdung des Ausbildungsverhältnisses klargemacht wird, jede Einsicht in die Tragweite seiner Aussagen und seines Verhaltens vermissen lässt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Der am 09.11.1971 geborene Kläger war seit 01.09.1992 bei der Beklagten als Auszubildender für den Beruf des mathematisch-technischen Assistenten beschäftigt.