BVerfG - Beschluß vom 02.07.2001
1 BvR 2049/00
Normen:
BGB § 626 ; StPO § 170 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; BVerfGG § 93 Abs. 2 Buchstabe b § 93c Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 170 zu § 626 BGB
AiB Telegramm 2001, 76
AuA 2001, 372
AuR 2001, 310
AuR 2002, 187
BuW 2001, 746
DB 2001, 1622
EzA § 626 nF BGB Nr. 188
EzBAT § 54 BAT Nr. 69
JurBüro 2001, 666
MDR 2001, 1119
NJW 2001, 3474
NZA 2001, 888
WM 2001, 1808
Vorinstanzen:
BAG, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZN 509/00
LAG Hamm, vom 02.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1463/99

Kündigung: Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer Zeugenaussage in einem gegen den Arbeitgeber geführten Ermittlungsverfahrens

BVerfG, Beschluß vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 2049/00

DRsp Nr. 2001/10451

Kündigung: Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer Zeugenaussage in einem gegen den Arbeitgeber geführten Ermittlungsverfahrens

1. Auch die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren kann - soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden - im Regelfall aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen, daraus einen Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses abzuleiten.2. Dies gilt umso mehr, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegen den Arbeitgeber geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auf Vorladung der Staatsanwaltschaft dort erscheint, als Zeuge aussagt und Unterlagen übergibt, die die Staatsanwaltschaft bei ihm auch hätte beschlagnahmen können.

Normenkette:

BGB § 626 ; StPO § 170 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; BVerfGG § 93 Abs. 2 Buchstabe b § 93c Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe: