LAG München - Urteil vom 25.04.2000
8 Sa 1233/99
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1300/98

Kündigung: außerordentliche Kündigung bei veruntreuendem Verhalten eines Kfz-Werkstattmeisters

LAG München, Urteil vom 25.04.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 1233/99

DRsp Nr. 2002/15158

Kündigung: außerordentliche Kündigung bei veruntreuendem Verhalten eines Kfz-Werkstattmeisters

1. Ein wichtiger Grund ist anzuerkennen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Außerordentliche Kündigungen müssen die ultima ratio sein, d. h. sie sind nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe das Arbeitsverhältnis so unzumutbar belasten, dass keine milderen Mittel als Sanktion mehr in Betracht kommen 2. Bei der Anwendung und Auslegung des § 626 Abs. 1 BGB kommt es darüber hinaus darauf an, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden, und ob bei der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind