LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.07.1997
6 Sa 430/97
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3009/95

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Nachschieben von Kündigungsgründen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 430/97

DRsp Nr. 2002/8470

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Nachschieben von Kündigungsgründen

1. Ein Nachschieben von nachträglich bekanntgewordenen Kündigungsgründen im Prozess ist auch dann möglich, wenn dadurch die Kündigung auf eine völlig andere tatsächliche Grundlage gestützt wird, der Kündigungsgrund mit anderen Worten ausgetauscht wird. 2. Der dringende Verdacht eines Fehlverhaltens (hier: Ungereimtheiten bei der Zeiterfassung), der sich erst aus einer nachträglich erlangten Tatsachenerkenntnis ergibt, gehört nicht zu den maßgebenden Kündigungstatsachen, die bereits beim Kündigungsausspruch vorgelegen haben müssen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 27.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3009/95