LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.1998
10 Sa 157/98
Normen:
BGB § 626 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; ZPO §§ 284 373 ;
Fundstellen:
DB 1998, 1522
DuD 1998, 726
EzBAT § 8 BAT Persönlichkeitsrecht Nr. 13
LAGE § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2656/97

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Kündigungsberechtigung - Arbeitsverweigerung - Mithören eines Telefongesprächs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.1998 - Aktenzeichen 10 Sa 157/98

DRsp Nr. 2002/8342

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Kündigungsberechtigung - Arbeitsverweigerung - Mithören eines Telefongesprächs

1. Zur Kündigungsberechtigung des örtlichen Geschäftsträgers einer ausländischen juristischen Person der öffentlichen Hand. 2. Die Weigerung der Arbeitnehmerin, nach Beendigung ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, kann auch dann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, wenn unstreitig noch kein Budget für die Entlohnung vorhanden ist; zu berücksichtigen ist dabei nämlich, dass die Arbeitnehmerin zunächst vorleistungspflichtig ist. 3. a) Zwar kann beim heimlichen Mithören eines Telefongesprächs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Persönlichkeitsrecht eines Gesprächsteilnehmers verletzt werden, so dass es verwehrt ist, den Mithörenden in einem Rechtsstreit als Zeuge zu vernehmen. b) An einer Verletzung des Personlichkeitsrechts des Angerufenen fehlt es, wenn der Mithörende im Raum des Anrufenden persönlich anwesend ist, nur die Äußerungen des Anrufenden wahrnimmt und auch nur über diese vernommen wird.

Normenkette:

BGB § 626 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; ZPO §§ 284 373 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 24.3.1997.