LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2006
1 Sa 673/05
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 5 ; BetrVG § 102 § 111 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1054
NZA-RR 2006, 296
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 2557/04 vom 18.04.2005,

Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste - Betriebsratsanhörung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 673/05

DRsp Nr. 2006/21619

Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste - Betriebsratsanhörung

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 5 ; BetrVG § 102 § 111 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 27.10.2004.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie und beschäftigt am Standort in Neuwied regelmäßig 300 Mitarbeiter. Der Kläger (geb. am 06.12.1967, ledig, keine Unterhaltspflichten) ist seit dem 01.07.1994 als Betreuer für die Beklagte - zuletzt zu einem Bruttomonatsverdienst von 3.166,48 EUR - tätig.

Am 27.10.2004 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit einer Liste der Namen von 35 zu entlassenden Arbeitnehmern, darunter auch des Klägers. Zu den Einzelheiten des vereinbarten Interessenausgleichs nebst Anlagen wird auf Bl. 21-42 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.10.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.2005 und stellte den Kläger unter Verrechnung bestehender Urlaubsansprüche von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Gegen die Kündigung vom 27.10.2004 wendet sich der Kläger mit der am 15.11.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Der Kläger hat vorgetragen: