LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2012
10 Sa 533/11
Normen:
KSchG 1 Abs. 2; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 954/09

Kündigung; Änderungskündigung statt Beendigungskündigung; Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 533/11

DRsp Nr. 2012/4634

Kündigung; Änderungskündigung statt Beendigungskündigung; Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz

Ist eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers zu veränderten Arbeitsbedingungen (hier: in einer Richtkolonne) möglich, muss der Arbeitgeber anstatt der Beendigungskündigung eine entsprechende Änderungskündigung aussprechen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. August 2011, Az.: 9 Ca 954/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG 1 Abs. 2; KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Beendigungskündigung der Beklagten vom 27.04.2009 zum 30.11.2009.

Der mit einem GdB von 50 schwerbehinderte, verheiratete Kläger ist am 27.05.1955 geboren. Er ist seit dem 01.09.1977 bei der Beklagten als Heizungsinstallateur zu einem Bruttomonatsentgelt von ca. € 3.600,00 beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Fertighausunternehmen. Sie beschäftigt ca. 120 Arbeitnehmer, es besteht ein Betriebsrat.

Im September 2008 bot die Beklagte dem Kläger einen freien Arbeitsplatz in einer ihrer Richtkolonnen an. Diese Kolonnen bestehen in der Regel aus vier Arbeitnehmern, die die Fertighäuser auf der Baustelle montieren. Der Kläger schlug das Angebot aus.