LAG Berlin - Urteil vom 03.07.1995
9 Sa 27/95
Normen:
KSchG § 2 ; HRG § 57 ; PersVG Berlin § 89 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 184
DB 1996, 280
LAGE § 2 KSchG Nr. 17
NJ 1996, 168
ZTR 1996, 40
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 11725/94

Kündigung: Abgrenzung zwischen Beendigungs- und Änderungskündigung - Prüfungsmaßstab für Änderungskündigung - Beteiligung des Personalrats

LAG Berlin, Urteil vom 03.07.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 27/95

DRsp Nr. 1999/7719

Kündigung: Abgrenzung zwischen Beendigungs- und Änderungskündigung - Prüfungsmaßstab für Änderungskündigung - Beteiligung des Personalrats

1. Nicht eine Beendigungs-, sondern eine Änderungskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag kündigt und dem Arbeitnehmer zugleich eine befristete Weiterbeschäftigung anbietet. 2. Zum Prüfungsmaßstab für eine betriebsbedingte Änderungskündigung im Hochschulbereich der neuen Bundesländer. 3. Zu den Rechtsfolgen, wenn der Personalrat bei Kündigungen von Mitarbeitern mit wissenschaftlichen Tätigkeiten, § 89 Abs 1 PersVG Berlin, nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist.

Normenkette:

KSchG § 2 ; HRG § 57 ; PersVG Berlin § 89 Abs. 1 ;

Tatbestand: